Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 3 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 – 10 S 2351/06Zitiert von 19
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2007 – 1 A 10281/07Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 25.11.2008 – 17 K 6189/06Anordnung von Grundwasseruntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.06.2025 – 9 B 54.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung HaldenslebenZitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 14.04.2010 – 5 K 1113/08Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 – 2 K 76/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 31.07.2025 – B 2 K 22.1113
- VG Schleswig, 17.09.2024 – 6 B 24/23Zitiert von 1
- VG Ansbach, 09.11.2023 – AN 9 S 23.798
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBodSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/3#abs-1 (1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist in der Regel zu besorgen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/3#abs-2 (2) Bei Böden mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht bei Überschreiten von Vorsorgewerten nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nur dann, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.